Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 16.08.1996

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 23.05.1996 - 18 U 147/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,9327
OLG Hamm, 23.05.1996 - 18 U 147/95 (https://dejure.org/1996,9327)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.05.1996 - 18 U 147/95 (https://dejure.org/1996,9327)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Mai 1996 - 18 U 147/95 (https://dejure.org/1996,9327)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 370
  • MDR 1997, 132
  • VersR 1997, 967
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 07.01.2021 - 18 U 78/19

    Verwirkung der Maklerprovision

    Dass die Klägerin - wie in den vom Beklagten zitierten Entscheidungen des Senats vom 01.02.1990 (18 U 77/89) und vom 23.05.1996 (18 U 147/95) - ihren Provisionsanspruch verwirkt hätte, weil sie nicht strenge Unparteilichkeit gegenüber beiden Auftraggebern eingehalten oder Erklärungen über die Kaufpreisvorstellung der anderen Seite getätigt hat, ist damit nicht der Fall.
  • OLG Koblenz, 21.06.2001 - 5 U 225/01

    Zustandekommen eines Maklervertrages; Provisionspflicht bei Pflichtverletzungen

    Das ist der Fall, wenn der Makler in einem für den Auftraggeber wichtigen Punkt vorsätzlich oder grob leichtfertig falsche Angaben macht; dazu gehören insbesondere unrichtige Informationen über den möglichen Kaufpreis eines Hausgrundstücks (BGH NJW 1985, 1276, 1277; OLG Hamm NJW-RR 1997, 370, 371).
  • OLG Köln, 03.09.2009 - 18 U 129/05

    Berechnung des Schadensersatzes bei arglistiger Täuschung über die Zimmerzahl

    Vielmehr geht die gesamte - allerdings nicht sehr umfangreiche - Rechtsprechung und Literatur, die diese Frage erörtert, übereinstimmend davon aus, dass ein Schadensersatzanspruch gegen einen Makler nur in insoweit besteht, wie der Schaden über den verwirkten Maklerlohnanspruch hinausgeht (OLG Hamm NJW-RR 1997, 370, 372; Roth, a. a. O., § 654 Rdnr. 4).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 16.08.1996 - 7 U 182/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,11116
OLG Düsseldorf, 16.08.1996 - 7 U 182/95 (https://dejure.org/1996,11116)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.08.1996 - 7 U 182/95 (https://dejure.org/1996,11116)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. August 1996 - 7 U 182/95 (https://dejure.org/1996,11116)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 370
  • MDR 1996, 1229
  • VersR 1997, 1004
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 20.01.2023 - 19 U 120/22

    Kein "Maklerprovision" ohne vergütungspflichtige Maklertätigkeit

    Hat der Makler einem Kunden einen Nachweis bereits erbracht, ohne daran ein Provisionsverlangen zu knüpfen, kann beispielsweise durch Unterzeichnung einer späteren vorformulierten Erklärung mit der Überschrift "Kauf- und Verkaufsverpflichtung", die eine Provisionsverpflichtung enthält, ein rechtswirksames Provisionsversprechen nur zustande kommen, wenn in der vorformulierten Erklärung mit der gebotenen Deutlichkeit darauf hingewiesen wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.08.1996 - 7 U 182/95 - NJW-RR 1997, 370).

    Legt er dem Kunden ohne weitere Erklärungen einen vorformulierten "Objektnachweis" (o.Ä.) zur Unterschrift vor, in dem auf die Provisionspflichtigkeit hingewiesen wird, kann der Kunde davon ausgehen, dass es sich bei einem solchen Schriftstück nur um eine zu Beweiszwecken erstellte Nachweisbestätigung, nicht aber um eine rechtsgeschäftliche Erklärung handelt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.08.1996 - 7 U 182/95 - NJW-RR 1997, 370; OLG Hamm, Urt. v. 23.03.1987 - 18 U 186/86 - NJW-RR 1988, 687, 688).

  • OLG Karlsruhe, 07.07.2004 - 15 U 7/03

    Maklervertrag: Nachträgliches Zustandekommen durch Unterzeichnung einer

    h) Zu Recht hat das OLG Düsseldorf in einem ähnlichen Fall (Provisionsverlangen in einem Objektnachweis) die Provisionsklausel als überraschende Klausel (§ 3 AGB-Gesetz) angesehen, mit der Konsequenz, dass die Klausel nicht Vertragsbestandteil werden konnte (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 370; ebenso Schwerdtner a. a. O.).
  • LG Berlin, 09.06.2000 - 5 O 495/99
    Bei Unterzeichnung einer als "Miet- bzw. Pachteintrittsvereinbarung" überschriebenen Erklärung braucht der unterzeichnende Vermieter ohne besonderen Hinweis nicht damit zu rechnen, daß der Text die Erklärung enthält, der Unterzeichnende verpflichte sich - bei Nichteintritt des Vertragspartners oder eines von diesem benannten Dritten in das derzeit bestehende Mietverhältnis -, die von dem Vertragspartner in das Mietobjekt eingebrachte Gaststätteneinrichtung zu übernehmen und den Darlehnssaldo des bisherigen Mieters bei dem Vertragspartner auszugleichen, denn es handelt sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG (vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1988, 687; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 370).
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